Vorbemerkung zu § 18
Schon mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung von 1975 unternahm der Besoldungsgesetzgeber den Versuch, über die äußere Besoldungseinheit hinaus ein System funktionsgerechter und damit eine Methode für leistungsgerechte Besoldung zu schaffen. Diese Methode bezeichnet § 18: die wertende Zuordnung von Funktionen zu Ämtern als ersten Schritt und die wiederum wertende Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen. Damit wird der zum Konzept zeitgemäßer Alimentation erklärte Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung zum gesetzlichen Gebot erhoben.
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