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§ 33 Disziplinarverfügung

Kommt nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen, weil „angezeigt“ (disziplinares Ermessen, s. Rz 48), als Abschlussentscheidung das Aussprechen einer Disziplinarverfügung in Betracht, bestimmt sich nach § 33 Abs. 1, welche der in § 5 Abs. 1 und 2 aufgeführten Disziplinarmaßnahmen (s. M§5Rz 30, 36) überhaupt nur behördlich ausgesprochen werden können (durch Disziplinarverfügung verhängbare Disziplinarmaßnahmen, s. Rz 29) und nach dessen Abs. 2 bis 5, in welchem Umfang Dienstvorgesetzte (Rz 52 ff.) befugt sind, solche Disziplinarmaßnahmen zu verhängen (Disziplinarbefugnisse, Rz 58 ff.). § 33 Abs. 6 gibt nicht erschöpfende Maßgaben, wie eine Disziplinarverfügung auszusprechen ist (Aussprechen einer Disziplinarverfügung, Rz 65 ff.). Sind mithin durch eine Disziplinarverfügung nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts verhängbar (abw. Landesrecht, s. Nachw. Rz 111), schließt diese als solche behördliche Disziplinierungsbefugnis nicht aus, dass auch das Disziplinargericht im gerichtlichen Disziplinarklageverfahren solche Maßnahmen aussprechen kann, wenn es in Ausübung eigener Disziplinarbefugnis (M § 60 Rz 117) im Gegensatz zur Auffassung des Disziplinarklägers (des Dienstherrn) der Überzeugung ist, dass es mit einer an sich auch im behördlichen Disziplinarverfahren verhängbaren Disziplinarmaßnahme sein Bewenden haben kann (s. M § 60Rz 121). In §33 sind die früheren Vorschriften §§ 29, 30 BDO (Rz 12 ff.) aufgegangen, doch mit dem wichtigsten Unterschied, dass nach neuem Recht nun auch Kürzungsmaßnahmen behördlich ausgesprochen werden dürfen (dazu Rz 61), weshalb so auch Disziplinarverfügungen gegen Ruhestandsbeamte zulässig geworden sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0033

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