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§ 14 Höhe des Ruhegehalts

§ 14 hat als Vorschrift zur Bestimmung des Ruhegehaltssatzes eine zentrale Bedeutung für das Beamtenversorgungsrecht. Die Vorschrift bestimmt sowohl den Ruhegehaltssatz als auch die betragsmäßige Bestimmung des Ruhegehalts. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Dienstherr verpflichtet, dem Beamten und seinen Hinterbliebenen zur Sicherung eines allgemeinen Unterhalts auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eine nach dem jeweils innegehabten Amt bemessenen Unterhalt zu leisten. Hergebrachten Grundsätzen gemäß wird das Ruhegehalt in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (= Bemessungsgröße Geldfaktor) bemessen, gestaffelt nach der Länge der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Letztere wird als Zeitfaktor für die Bemessung des Ruhegehalts berücksichtigt. Mit dem Ansteigen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich der Ruhegehaltssatz und damit das Ruhegehalt. Mit dem Versorgungsabschlag (Abs. 3) wird die Höhe des Ruhegehalts darüber hinaus insoweit von dem Lebensalter abhängig gemacht, als damit die „Pensionslaufzeit“ berücksichtigt wird. Außerdem markiert § 14 eine Höchst- und Mindestgrenze, die nicht über- oder unterschritten werden darf. Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der jeweilige Gesetzgeber einen gewissen Freiraum, das Verhältnis zwischen Dienst- und Versorgungsbezüge festzusetzen; trotz dieser Freiheit ist der Gesetzgeber durch verfassungsmäßige Vorgaben (Art. 33 Abs. 5 GG) gehalten, den Grundsatz der amtsgemäßen Alimentation zu beachten (s. Rz 9 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0014

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