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§ 116a (Erstmalige Wahlen zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen)
Ab etwa 1985 war es für einige Jahre üblich, die Übergangsregelungen bei Gesetzesänderungen nicht in den Schlussvorschriften des Änderungsgesetzes anzuordnen, sondern in das Stammgesetz selbst aufzunehmen; diese Praxis wurde aber bald wieder aufgegeben, so dass §§ 116a und 116b die einzigen derartigen Ergänzungen des BPersVG blieben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0116a
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