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§ 8 Vertretung der Dienststelle
Die Vorschrift bestimmt für den personalvertretungsrechtlichen Bereich, wer befugt ist, für die Dienststelle und in ihrem Namen gegenüber den bei ihr bestehenden Personalräten zu handeln. Sie ist ausschließlich personalvertretungsrechtlicher Natur und sagt nichts darüber aus, wer im allgemeinen Verwaltungshandeln und im Rechtsverkehr die Dienststelle als Rechtssubjekt vertreten kann.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0008
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