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§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Ist es zum Erlass (durch Zustellung) einer Einstellungs- oder Disziplinarverfügung (§§ 32, 33) gekommen, regelt § 35 Abs. 1 S. 1, dass diese (wenn ein nachgeordneter Dienstvorgesetzter gehandelt hatte) dem höheren Disziplinar- (Aufsichts-)organ zuzuleiten (Zuleitungspflicht; Rz 22) und wie damit im hierarchischen Gefüge zu verfahren ist (Weiterleitung und Zurückgabe nach Abs. 1 S. 2 bis 3, s. Rz 23, 24). Im Einstellungsfall verschafft Abs. 2 (dazu Rz 29ff.) und im Disziplinierungsfall regelt Abs. 3 (Rz 74ff.) die Befugnisse zum Erlass und die Grenzen einer erneuten Disziplinarentscheidung durch das höhere Disziplinarorgan.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0035

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