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§ 116b (Übergangsregelung)
Durch Gesetz vom 10.7.1989 (BGBl. I S. 1380) waren neben einer Reihe von insbesondere wahlrechtsbezogenen Änderungen (§ 19) auch Neuregelungen über die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen getroffen worden. Die vormals auf drei Jahre festgelegte Amtszeit wurde auf vier Jahre ausgedehnt (vgl. G § 27 Rz 3–5). Die Übergangsregelung für diese Maßnahme wurde entsprechend der damaligen Praxis in das BPersVG selbst aufgenommen (s. K § 116a Rz 1).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0116b
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