§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
Nach dem Reichsbeamtengesetz vom 31. 03. 1873 (RBG) konnten die Reichsbeamten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung eingestellt werden. Fehlte ein solcher Vorbehalt, so galten sie als auf Lebenszeit angestellt (§ 2 RBG). Die auf Widerruf angestellten Beamten konnten jederzeit entlassen werden. Den auf Kündigung angestellten Beamten konnte unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Beamten auf Probe im Sinne des Reichsbeamtengesetzes entsprachen hinsichtlich ihrer Rechtsstellung eher den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als den heutigen Beamten auf Probe.
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