Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 147 Übergangsregelungen

Gem. Art. 17 Abs. 11 DNeuG (BGBl. I S. 160) ist die in Art. 1 dieses Gesetzes enthaltene Neufassung des BBG am Tag nach der Verkündung am 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das BBG i. d. F. der Bekanntmachung v. 31.3.1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes v. 17.6.2008 (BGBl. I S. 1010), außer Kraft getreten. Damit ist das BBG a. F. insgesamt ausdrücklich – kraft Gesetzes – aufgehoben worden und das BBG vom 5. 2. 2009 an seine Stelle getreten. Der Gesetzgeber ist offenkundig davon ausgegangen, dass die Rechtsverhältnisse der vorhandenen Bundesbeamtinnen und -beamten in entsprechenden Rechtsverhältnissen nach neuem Recht fortgesetzt werden. Das ist so bei Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe nicht der Fall, weil das neue Dienstrecht das durch die Rechtsentwicklung längst überholte Rechtsinstitut der Anstellung (Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 1 BBG 2009 Rn 7; § 8 BeamtStG Rn 1, 16) und die Mindestaltersgrenze von 27 Jahren für deren Ernennung auf Lebenszeit abgeschafft hat. Das neue Dienstrecht sieht für Beamtinnen und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z. A.“) nicht mehr vor (§ 9 Abs. 1 BLV a. F.; § 10 Abs. 3 BBG; s. auch § 8 Abs. 3 BeamtStG). § 147 enthält eine begrenzte Übergangsregelung. Nach bisherigem Recht ergangene Verwaltungsakte und Anordnungen bleiben bestehen, soweit sie nicht nach neuem Recht geändert oder aufgehoben werden (s. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 1 BBG 2009 Rn 7).

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