§ 121 Begründung der Berufung
§ 121 regelt die Begründung der Berufung. Die Berufung ist anders als nach dem bisherigen § 116 WDO nicht mehr zwingend bei Einlegung zu begründen. Die Begründung ist nunmehr in der in Absatz 1 genannten Frist einzureichen.
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