Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 32 Bundesbesoldungsordnung W

Professoren im Anwendungsbereich des Bundesrechts (§ 132 BBG) sind regelmäßig Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit und unterliegen damit im Prinzip dem allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht. Für sie gelten jedoch ergänzende Sonderregelungen, die das allgemeine Besoldungsregime ergänzen. Freilich ist der Anwendungsbereich dieser Normen insofern überschaubar, als sie nur für die Hochschulen des Bundes gelten. Dabei handelt es sich derzeit um folgende Einrichtungen (s. L § 130 BBG Rz 3f.):
- Helmut-Schmidt-Universität (HSU, Bundeswehruniversität), Hamburg
- Universität der Bundeswehr, München
- Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA), Mannheim und Schwerin
- Hochschule der Deutschen Bundesbank, Hachenburg (Rh.-Pf.)
- Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit Fachbereichen in Brühl/Rheinl., Berlin, Kassel, Lübeck, Mannheim, Münster und Wiesbaden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0032_a