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§ 112 (Religionsgemeinschaften)

Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 1 Abs. 2 n. F.;
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 1.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 112 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0112

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