Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 45 (Verbot von Beiträgen)
Die Vorschrift entspricht dem § 45 PersVG 1955. Sie sichert die Unabhängigkeit des Personalrats, der nicht durch Beiträge jeder Art in der Erfüllung seiner Aufgaben beeinflusst werden soll. Nach § 44 trägt deshalb die Dienststelle die Kosten, die durch seine Tätigkeit entstehen. Damit entfällt ein eigener Finanzbedarf des Personalrats. Er benötigt daher für seine Tätigkeit keine Beiträge. Diese stünden auch mit dem Ehrenamt der Personalratsmitglieder nicht in Einklang. Aus dieser Zielsetzung der Vorschrift ergibt sich ein über ihren Wortlaut hinausgehender Umfang des Beitragsverbotes (s. Rz 4 u. 7).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0045
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte