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§ 45 (Verbot von Beiträgen)

Die Vorschrift entspricht dem § 45 PersVG 1955. Sie sichert die Unabhängigkeit des Personalrats, der nicht durch Beiträge jeder Art in der Erfüllung seiner Aufgaben beeinflusst werden soll. Nach § 44 trägt deshalb die Dienststelle die Kosten, die durch seine Tätigkeit entstehen. Damit entfällt ein eigener Finanzbedarf des Personalrats. Er benötigt daher für seine Tätigkeit keine Beiträge. Diese stünden auch mit dem Ehrenamt der Personalratsmitglieder nicht in Einklang. Aus dieser Zielsetzung der Vorschrift ergibt sich ein über ihren Wortlaut hinausgehender Umfang des Beitragsverbotes (s. Rz 4 u. 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0045

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