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§ 37 (Beschlussfassung)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 39 Abs. 1, 2 n. F. (Abs. 1, 2) sowie § 38 Abs. 3 n. F. (Abs. 3);
zum aktuellen Rechtsstand s. G § 38, 39.
Soweit im Text (oder in Rechtsprechung und Schrifttum) noch Fundstellen in K § 37 benannt werden, wird um Heranziehung der Erläuterungen zur Neufassung des Gesetzes gebeten;
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0037
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