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§ 37 (Beschlussfassung)
§ 37 entspricht dem § 36 PersVG 1955. Lediglich in Abs. 1 ist zwischen die früheren Sätze 1 und 2 ein neuer S. 2 eingeschoben worden, demzufolge Stimmenthaltung Ablehnung bedeutet. Die Einfügung hat keine Änderung, sondern nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage zum Gegenstand, weil schon unter dem alten Recht allgemein anerkannt war, dass Enthaltung Ablehnung des Antrags bedeutet (BT-Drs. 7/176, S. 29; Begründung zu §§ 34, 35, 36; s. Rz 51 Bd-W, Bay, Br, Hbg, Hess, Rh-Pf, Saar u. Schl-H; vgl. dazu auch VG Ansbach v. 17.9.1987, PersV 1988, 264).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0037
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