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§ 16 (Stärke des Personalrats)

Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 3 und 4 PersVG 1955. Geändert wurde 1974 die Höchstzahl der Mitglieder, die mit Rücksicht auf die großen Betriebsverwaltungen (Bahn und Post; s. BT-Drucks. 7/1373, S. 3, zu § 15) von zuvor 25 auf 31 Mitglieder angehoben wurde, welche aber inzwischen infolge Privatisierung aus dem Geltungsbereich des BPersVG ausgeschieden sind (s. K § 1 Anh). Soweit sich die Erhöhung der Mitgliederzahl in großen Dienststellen auswirkt, ist sie durch die mit dem BPersVG verbundene Aufgabenerweiterung gerechtfertigt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0016

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