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§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken

Die Vorschrift beruht auf dem für alle Stufenvertretungen angewendeten Grundsatz, dass der Hauptwahlvorstand die Wahl des Hauptpersonalrats leitet und dass die örtlichen Wahlvorstände in den im Bereich der obersten Dienstbehörde bestehenden Dienststellen diese Wahl durchführen (§ 42 i. V. m. § 33 Abs. 1). An diesem System ändert die Vorschrift grundsätzlich nichts. Bei großen Ressorts, die den im BPersVG vorausgesetzten dreistufigen Verwaltungsaufbau aufweisen, würde eine unmittelbare Zusammenarbeit des Hauptwahlvorstandes mit einer Vielzahl von örtlichen Personalräten praktisch kaum zu bewältigen sein. So gibt es etwa im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach dem Stand von Mitte 2019 eine Gesamtzahl von etwa 600 örtlichen Personalräten (was freilich nur noch gut ein Viertel gegenüber den Verhältnissen zwanzig Jahre zuvor ist).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0044

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