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§ 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 41 wurde mit rein sprachlichen Anpassungen aus § 42 PersVWO 1955 entwickelt. Die Vorschrift ist bisher nicht geändert worden. Zum Betriebsverfassungsrecht s. H § 32 Rz 1c. Die Vorschrift betrifft die Feststellung des Wahlergebnisses und seine Bekanntmachung. Das Wahlergebnis wird in zwei Stufen ermittelt. Zuerst sind die örtlichen Wahlvorstande tätig, die die Stimmen auszählen und das Ergebnis dem Bezirkswahlvorstand mitteilen. Sodann wird dieser tätig, ermittelt die Gesamtzahlen und stellt dann das endgültige Wahlergebnis fest. Der Aushang des Wahlergebnisses in den Dienststellen obliegt den örtlichen Wahlvorständen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0041
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