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§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

§ 19 ging hervor aus § 19 PersVWO 1955. Dabei wurde die Vorschrift redaktionell bearbeitet (Ersetzung von „Bediensteten“ durch „Beschäftigten“; Aufzählung mit Ziffern statt Buchstaben). Inhaltlich wurde sie ergänzt durch die Anfügung des S. 2. § 19 wurde durch Art. 23 Nr. 8 des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614, 1646) in S. 1 rein redaktionell geändert und an die geänderte Zählung des Gesetzes angepasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0019

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