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§ 4 Vorabstimmungen
Die Vorabstimmungen gehören nicht zum eigentlichen Wahlverfahren. Deshalb sind sie nicht originär Aufgabe des Wahlvorstandes. Zu ihrer Durchführung ist ein (i. d. R. gesonderter, s. Rz 2 f.) Abstimmungsvorstand zu bilden. Mit den Vorabstimmungen wird der Wählerschaft des Personalrats die Befugnis eingeräumt, in bestimmten wichtigen Punkten der anstehenden Wahl an die Stelle der gesetzlichen Regelungen mit Mehrheit eine ihnen für die Verhältnisse ihrer Dienststelle angemessener erscheinende Regelung zu setzen. Sie sind nur zulässig über die drei in Abs. 1 S. 1 genannten, bereits im BPersVG selbst eröffneten Sachverhalte.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0004
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