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§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer

Der Wahlvorstand ist das für die Vorbereitung der Wahl allein zuständige Organ. § 1 enthält Grundregeln für seine Tätigkeit und Rechtsstellung. Die Vorschrift wurde 1974 im Wege der Präzisierung aus § 1 PersVWO 1955 entwickelt, indem die Vorgängernorm ergänzt wurde um die Regeln des Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 und 5. Sie gilt seither inhaltlich unverändert. Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614, 1646) passte lediglich redaktionell die Verweisung in Abs. 1 S. 3 an die geänderte Zählung des BPersVG an.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0001_a

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