• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

� 63 Dienstvereinbarungen

Die Dienstvereinbarung ist der Betriebsvereinbarung des § 77 BetrVG nachgebildet. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden besteht jedoch darin, dass Abschluss und Gegenstand von Betriebsvereinbarungen grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegen, es sei denn, dass Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein sollen (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat demnach eine umfassende Zuständigkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen, während Dienstvereinbarungen nur zulässig sind, soweit sie das BPersVG ausdrücklich zulässt (nämlich in den Mitbestimmungstatbeständen des § 78 Abs. 1 Nr. 12–15 und § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 80 Abs. 1). Ihr Anwendungsbereich und ihre praktische Bedeutung sind gegenüber der Betriebsvereinbarung, die die wichtigste Form der Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats darstellt (s. Kania in: ErfK, 26. Aufl., 210 BetrVG, § 77 Rz 1), wesentlich geringer.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0063

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 35 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: