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§ 63 Dienstvereinbarungen
Die Dienstvereinbarung ist der Betriebsvereinbarung des § 77 BetrVG nachgebildet. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden besteht jedoch darin, dass Abschluss und Gegenstand von Betriebsvereinbarungen grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegen, es sei denn, dass Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein sollen (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat demnach eine umfassende Zuständigkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen, während Dienstvereinbarungen nur zulässig sind, soweit sie das BPersVG ausdrücklich zulässt (nämlich in den Mitbestimmungstatbeständen des § 78 Abs. 1 Nr. 12–15 und § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 80 Abs. 1). Ihr Anwendungsbereich und ihre praktische Bedeutung sind gegenüber der Betriebsvereinbarung, die die wichtigste Form der Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats darstellt (s. Kania in: ErfK, 26. Aufl., 210 BetrVG, § 77 Rz 1), wesentlich geringer.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0063
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