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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 10 Dienstordnungsmäßig Angestellte

Dienstordnungsmäßig Angestellte sind Beschäftigte, die bei Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, usw.) hoheitsrechtliche Aufgaben als Daueraufgaben wahrnehmen. Die Arbeitsverhältnisse sind privatrechtlich ausgestaltet, obgleich ihre Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse auf der Grundlage von Dienstordnungen (Satzungen) der jeweiligen Sozialversicherungsträger bestimmt zu werden pflegen und auf ihr Rechtsverhältnis kraft dieser Dienstordnungen beamtenrechtliche Normen anzuwenden sind (BVerwG DVBl. 1956, 267). Für die dienstordnungsmäßig Angestellten ist gemäß § 10 auf den Zuordnungsrahmen des Art. VIII §§ 1 und 2 des 2. BesVNG1mit der Folge, dass die Dienstordnung der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts keine zusätzlichen Leistungen vorsehen darf, die über die für Landesbeamte geltenden hinausgehen. Nachdem den Ländern im Rahmen der Änderung des § 67 BBesG durch Art. 13 Nr. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) seinerzeit die Möglichkeit eröffnet worden war, die Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld eigenständig zu regeln, kann ein Dienstordnungsangestellter, der in eine Planstelle einer BesGr. des BBesG eingewiesen worden ist, seinen Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur auf das entsprechende Sonderzahlungsgesetz des Landes stützen, nicht dagegen auf das Bundes- sonderzahlungsgesetz (vgl. BAG Urt. v. 1. August 2007 – 10 AZR 493/06 –). Abs. 2 sieht ergänzend die Festsetzung des Zuordnungsrahmens für Geschäftsführerposten durch die jeweils zuständigen obersten Behörden vor, für die Art. VIII noch keinen Zuordnungsrahmen enthält.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_010

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