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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 10 Dienstordnungsmäßig Angestellte

Dienstordnungsm��ig Angestellte sind Besch�ftigte, die bei K�rperschaften des �ffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, usw.) hoheitsrechtliche Aufgaben als Daueraufgaben wahrnehmen. Die Arbeitsverh�ltnisse sind privatrechtlich ausgestaltet, obgleich ihre Rechts- und allgemeinen Dienstverh�ltnisse auf der Grundlage von Dienstordnungen (Satzungen) der jeweiligen Sozialversicherungstr�ger bestimmt zu werden pflegen und auf ihr Rechtsverh�ltnis kraft dieser Dienstordnungen beamtenrechtliche Normen anzuwenden sind (BVerwG DVBl. 1956, 267). F�r die dienstordnungsm��ig Angestellten ist gem�� � 10 auf den Zuordnungsrahmen des Art. VIII �� 1 und 2 des 2. BesVNG1mit der Folge, dass die Dienstordnung der jeweiligen K�rperschaft des �ffentlichen Rechts keine zus�tzlichen Leistungen vorsehen darf, die �ber die f�r Landesbeamte geltenden hinausgehen. Nachdem den L�ndern im Rahmen der �nderung des � 67 BBesG durch Art. 13 Nr. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) seinerzeit die M�glichkeit er�ffnet worden war, die Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld eigenst�ndig zu regeln, kann ein Dienstordnungsangestellter, der in eine Planstelle einer BesGr. des BBesG eingewiesen worden ist, seinen Anspruch auf die j�hrliche Sonderzahlung nur auf das entsprechende Sonderzahlungsgesetz des Landes st�tzen, nicht dagegen auf das Bundes- sonderzahlungsgesetz (vgl. BAG Urt. v. 1. August 2007 � 10 AZR 493/06 �). Abs. 2 sieht erg�nzend die Festsetzung des Zuordnungsrahmens f�r Gesch�ftsf�hrerposten durch die jeweils zust�ndigen obersten Beh�rden vor, f�r die Art. VIII noch keinen Zuordnungsrahmen enth�lt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_010

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