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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 10 Dienstordnungsmäßig Angestellte
Dienstordnungsmig Angestellte sind Beschftigte, die bei Krperschaften des ffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, usw.) hoheitsrechtliche Aufgaben als Daueraufgaben wahrnehmen. Die Arbeitsverhltnisse sind privatrechtlich ausgestaltet, obgleich ihre Rechts- und allgemeinen Dienstverhltnisse auf der Grundlage von Dienstordnungen (Satzungen) der jeweiligen Sozialversicherungstrger bestimmt zu werden pflegen und auf ihr Rechtsverhltnis kraft dieser Dienstordnungen beamtenrechtliche Normen anzuwenden sind (BVerwG DVBl. 1956, 267). Fr die dienstordnungsmig Angestellten ist gem 10 auf den Zuordnungsrahmen des Art. VIII 1 und 2 des 2. BesVNG1mit der Folge, dass die Dienstordnung der jeweiligen Krperschaft des ffentlichen Rechts keine zustzlichen Leistungen vorsehen darf, die ber die fr Landesbeamte geltenden hinausgehen. Nachdem den Lndern im Rahmen der nderung des 67 BBesG durch Art. 13 Nr. 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) seinerzeit die Mglichkeit erffnet worden war, die Zahlung von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld eigenstndig zu regeln, kann ein Dienstordnungsangestellter, der in eine Planstelle einer BesGr. des BBesG eingewiesen worden ist, seinen Anspruch auf die jhrliche Sonderzahlung nur auf das entsprechende Sonderzahlungsgesetz des Landes sttzen, nicht dagegen auf das Bundes- sonderzahlungsgesetz (vgl. BAG Urt. v. 1. August 2007 10 AZR 493/06 ). Abs. 2 sieht ergnzend die Festsetzung des Zuordnungsrahmens fr Geschftsfhrerposten durch die jeweils zustndigen obersten Behrden vor, fr die Art. VIII noch keinen Zuordnungsrahmen enthlt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_010
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