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§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die allgemeine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Erschwerniszulagen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in das BBesG aufgenommen: Durch Art. I § 1 Nr. 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) wurde der damalige § 21 BBesG um einen Absatz 3 ergänzt, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedurfte, Regelungen über die Gewährung sonstiger nicht ruhegehaltfähiger Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts nicht berücksichtigter und nach Zeit und Umfang unterschiedlicher Erschwernisse treffen konnte. Diese Vorschrift ersetzte die zuvor durch § 1 Nr. 9 des Ersten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz – 1. BesNG) vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) mit Wirkung vom 1. Juli 1967 eingeführte Neufassung des § 22 Buchst. b BBesG, wonach die Gewährung sonstiger Zuwendungen, die nicht gesetzlich geregelt waren, nur erlaubt war, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellte und besondere bei der Bewertung des Amts nicht berücksichtigte und nach Zeit und Umfang unterschiedliche Erschwernisse abzugelten waren.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0047

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