Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 47 ist seit Aufnahme in die Neufassung des BBesG gem. Art. 1 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1185) inhaltlich mehrfach geändert worden. Die letzte Änderung geht zurück auf Art. 1 Nr. 25 G zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1518), wodurch mit Wirkung vom 1. August 2013 (Art. 11 Abs. 1) der bisherige Regelungsinhalt des § 47 zu Absatz 1 und die Vorschrift um einen Absatz 2 ergänzt wurde. Zu den gesetzgeberischen Motiven und zum Inhalt der Vorschrift wird auf BTDrucks. 17/12455, Entw.-Begr. S. 64 f. verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0047
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte