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§ 32 Bundesbesoldungsordnung W
Professoren im Anwendungsbereich des Bundesrechts (§ 132 BBG1) sind regelmäßig Beamte auf Zeit oder auf Lebenszeit und unterliegen damit im Prinzip dem allgemeinen Beamtenbesoldungsrecht. Für sie gelten jedoch ergänzende Sonderregelungen, die die Besonderheiten des eng mit dem Professorenbesoldungsrecht verflochtenen Hochschulrechts angemessen berücksichtigen und das allgemeine Besoldungsregime ergänzen. Freilich ist der Anwendungsbereich dieser bundesrechtlichen Normen insofern überschaubar, als sie nur für die Hochschulen des Bundes gelten. Dabei handelt es sich derzeit um folgende Einrichtungen (s. L § 130 BBG Rn. 3 f.):
– Helmut-Schmidt-Universität (HSU), Universität der Bundeswehr, Hamburg
– Universität der Bundeswehr, München/Neubiberg – Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl (NRW) mit Fachbereichen in Berlin, Kassel, Langen, Lübeck, Mannheim, Münster und Wiesbaden
– Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA), Mannheim und Schwerin
– Hochschule der Deutschen Bundesbank, Hachenburg (Rh.-Pf.)
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0032_a
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