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§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung
Ebenso wie § 6 trifft § 7 Besoldungsregelungen im Falle einer Teilzeitbeschäftigung. Dass es sich bei der in der Paragrafenüberschrift genannten Familienpflegezeit und der Pflegezeit jeweils um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, wird anders als in § 6 nicht bereits aus dem Wortlaut heraus ersichtlich; es folgt aber eindeutig aus den in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen §§ 92a, 92b BBG1, die die Familienpflegezeit und die Pflegezeit jeweils als Teilzeitbeschäftigung ausgestalten. Kern der Regelungen in § 7 ist, dass während einer Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusätzlich zu dem nach dem Anteilsprinzip bestehenden Besoldungsanspruch ein Vorschuss gezahlt wird (siehe insbesondere Abs. 1 Satz 1). Einzelheiten dieses Vorschusses normiert eine auf Grundlage von Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung, nämlich die Pflegezeitzuschussverordnung (zu dieser siehe noch näher Rz 13).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0007
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