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§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Die Vorschrift wurde mit der derzeit gültigen Fassung im Jahr 1975 (durch Gesetz vom 23.5.1975, BGBl. I S. 1173) in das BBesG aufgenommen. Die Vorgängernormen (§ 83 Abs. 3 BBG a.F., §§ 49, 124 BRRG) hatten einen inhaltlich vergleichbaren, wenngleich sprachlich etwas anders gefassten Regelungsgehalt. Die Vorschrift ist seitdem unverändert geblieben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0005
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