Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Die Vorschrift wurde mit der derzeit gültigen Fassung im Jahr 1975 (durch Gesetz vom 23.5.1975, BGBl. I S. 1173) in das BBesG aufgenommen. Die Vorgängernormen (§ 83 Abs. 3 BBG a.F., §§ 49, 124 BRRG) hatten einen inhaltlich vergleichbaren, wenngleich sprachlich etwas anders gefassten Regelungsgehalt. Die Vorschrift ist seitdem unverändert geblieben.

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