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§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 36 ergänzt für das behördliche Disziplinarverfahren (Rz 3) die Günstigkeitsvorschrift des § 14 (dazu M § 14 Rz 40 ff.) in Fällen, in denen die Entscheidung im sachgleichen Straf- oder Bußgeldverfahren der Disziplinarentscheidung zeitlich nachgeht. In dieser dem § 14 entgegengesetzten Lage soll der Beamte (auch Ruhestandsbeamte, s. Rz 21) so gestellt werden , wie er stünde , würde § 14 sogleich zur Anwendung gekommen sein. Um dies zu erreichen, steht ihm das Antragsverfahren nach § 36 zur Verfügung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0036

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