Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 36 Wiederaufgreifen des Verfahrens
Regelte ehedem – wie so auch die Überschrift lautete – § 36 BDG 2001 nur das „Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren (Rn. 4), wird diese Vorschrift seit der BDG-Änd. 2023 (Rn. 4b) – wie so nun auch die neue Überschrift lautet – als eine solche zum allumfassenden „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ begriffen, was allerdings nur das behördliche Disziplinarverfahren betrifft, weil für gerichtliche Entscheidungen im Rechtsschutzverfahren in Disziplinarsachen nach wie vor eigens das Wiederaufnahmerecht nach §§ 71ff. gilt (Rn. 3). Schon die neue Überschrift macht deutlich, dass die Gründe für das Wiederaufgreifen eines behördlichen Disziplinarverfahrens durch das ÄndG 2023 erweitert wurden (Rn. 25aff.), so dass selbst auch unanfechtbare Disziplinarverfügungen, mit denen nach Wegfall des Richtervorbehalts (M §33 Rn. 28) auch eine statusbedeutsame Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, ergänzend zur bisherigen Möglichkeit einer nachträglichen Anwendung des § 14 (Rn. 8ff.) unter unmittelbarer Geltung des § 51 VwVfG aufgehoben und dann auch ggf. verändert werden dürfen. Für jeden – doch nur – dieser Wiederaufgreifensfälle gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius, Rn. 25), es kann also, was allerdings nur den Fall des § 36 Abs. 1 Satz 2 betrifft, nicht nur die Aufhebung der unangreifbar gewordenen Disziplinarverfügung, sondern auch deren Änderung bei Anwendung des § 51 VwVfG in Betracht kommen, doch eben immer nur eine begünstigende Änderung. Neu ist auch, dass nach Abs. 3 die Rechtsfolgen bei Aufhebung der Disziplinarverfügung und Einstellung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich geregelt sind (Restitution und Schadensersatz, s. Rn. 25i).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0036
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte



