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§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

In der für das BDG ausnahmsweisen Hinwendung zur StPO (Rz 31ff.) regelt die Vorschrift unter äußerst strengen Voraussetzungen (Rz 21ff.) ein selbständiges Antragsverfahren auf Erlass einer richterlichen Beschlagnahmeoder/ und Durchsuchungsanordnung (strenger Richtervorbehalt bei teilw. abw. Landesrecht, s. Rz 16). Aus dem gesetzlichen Beweiserhebungsauftrag gemäß § 24 folgt die Verpflichtung des Dienstvorgesetzten im behördlichen Disziplinarverfahren, alle erforderlichen Beweismittel auszuschöpfen. Kann er ein solches Beweismittel nicht selbst erlangen, weil sein Besitzer es nicht freiwillig herausgeben möchte oder wird es bei einer Person vermutet, kann der Dienstvorgesetzte Zweck der Regelung beim Gericht (Rz 49) beantragen, eine dahin gehende Beschlagnahme- oder/und Durchsuchungsanordnung zu erwirken, um durch deren Vollziehung durch die StA (Rz 55; abw. Landesrecht, s. Rz 58) in den Besitz des Beweismittels zu kommen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0027

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