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§ 112 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

§ 112 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 110 WDO. Der in Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) vorgenommenen Änderung der WDO zum 1. Januar 2025 entsprechend, verweist Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf das künftig in § 40 Absatz 1 SVG geregelte Ruhegehalt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0112

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