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§ 74 Präsidialverfassung
§ 74 knüpft an den bisherigen § 72 WDO an. Die bisher in Absatz 2 enthaltene starre Bestimmung über die Zusammensetzung des Präsidiums fällt ersatzlos weg. Damit gilt über die Verweisung des bisherigen Absatzes 5 (künftig Absatz 3) die Regelung des § 21a des Gerichtsverfassungsgesetzes, welche die Größe des Präsidiums in Abhängigkeit von der Zahl der Richterinnen und Richter bestimmt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0074
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