• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 74 Präsidialverfassung

§ 74 knüpft an den bisherigen § 72 WDO an. Die bisher in Absatz 2 enthaltene starre Bestimmung über die Zusammensetzung des Präsidiums fällt ersatzlos weg. Damit gilt über die Verweisung des bisherigen Absatzes 5 (künftig Absatz 3) die Regelung des § 21a des Gerichtsverfassungsgesetzes, welche die Größe des Präsidiums in Abhängigkeit von der Zahl der Richterinnen und Richter bestimmt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0074

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: