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§ 7 Fristversäumnis

Die Vorschrift regelt das Verfahren in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch Umstände gehindert war, die außerhalb seines Einwirkungsbereichs lagen. Dabei werden diese Umstände sowohl konkret als auch allgemein bezeichnet. Mit dem im Rahmen des NOG angefügten Abs. 2 wurde klargestellt, dass eine fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung immer dann als ein solcher Umstand anzusehen ist, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben war.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0007

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