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§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung
41 legt die formalen Anforderungen fr die Begrndung und Umwandlung des soldatenrechtlichen Dienstverhltnisses fest und regelt die Folgen eines Formverstoes. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen 8 Abs. 2 BeamtStG, 10 Abs. 2 BBG sowie 17 Abs. 3 und 4 DRiG und vervollstndigt die Ernennungsvorschrift des 4 Abs. 1. Damit ist auch die Zustndigkeitsregelung des 4 Abs. 2 einbezogen, die in der Anordnung des Bundesprsidenten ber die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. 7. 1969 (BGBl. I S. 775), zuletzt gendert am 17. 3. 1972 (BGBl. I S. 499) und in der Anordnung des BMVg ber die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten v. 16. 10. 2008 (BGBl. I S. 2110), zuletzt gendert am 13. 10. 2010 (BGBl. I S. 1402), konkretisiert wird. Daneben gibt es noch eine grere Zahl von Durchfhrungsbestimmungen, die insbesondere in der ZDv 14/5 B 111B 117 aufgefhrt sind (vgl. dazu auch Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 41 Rz 7).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0041
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