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§ 41 Form der Begründung und der Umwandlung

§ 41 legt die formalen Anforderungen für die Begründung und Umwandlung des soldatenrechtlichen Dienstverhältnisses fest und regelt die Folgen eines Formverstoßes. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 10 Abs. 2 BBG sowie § 17 Abs. 3 und 4 DRiG und vervollständigt die Ernennungsvorschrift des § 4 Abs. 1. Damit ist auch die Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 2 einbezogen, die in der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. 7. 1969 (BGBl. I S. 775), zuletzt geändert am 17. 3. 1972 (BGBl. I S. 499) und in der Anordnung des BMVg über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten v. 16. 10. 2008 (BGBl. I S. 2110), zuletzt geändert am 13. 10. 2010 (BGBl. I S. 1402), konkretisiert wird. Daneben gibt es noch eine größere Zahl von Durchführungsbestimmungen, die insbesondere in der ZDv 14/5 B 111–B 117 aufgeführt sind (vgl. dazu auch Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. § 41 Rz 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0041

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