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§ 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 87 regelt für das gerichtliche Disziplinarverfahren (für das Verfahren des Disziplinarvorgesetzten gilt korrespondierend § 34, s. Yw § 34) die Bindung an tatsächliche Feststellungen eines sachgleichen und rechtskräftigen Urteils im Straf- oder im Bußgeldverfahren (Abs. 1: absolute Bindung mit gerichtlicher Lösungsmöglichkeit; Rn. 10 ff.) sowie an Feststellungen, die „in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ getroffen wurden (Abs. 2: relative Bindung, s. Rn. 14 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0087
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