Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen

§ 87 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, und einer Folgeänderung zu § 83 dem bisherigen § 84 WDO.

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