• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 82 Zuständigkeiten

Abs. 1 sieht für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis (vgl. Yk § 1 Rz 10f.) grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg vor, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Es kann sich um Klagen des Soldaten während oder nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, von Dienstleistungspflichtigen (§ 59 Abs. 3 Satz 1; vgl. Yk § 59 Rz 12ff.) oder um Klagen ihrer Hinterbliebenen handeln. Der Verwaltungsrechtsweg ist der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten (s. dazu BVerwG Dok. Ber. B 1996, 136).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0082

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: