Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 82 Zuständigkeiten

Abs. 1 sieht für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis (vgl. Yk § 1 Rz 10f.) grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg vor, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Es kann sich um Klagen des Soldaten während oder nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, von Dienstleistungspflichtigen (§ 59 Abs. 3 Satz 1; vgl. Yk § 59 Rz 12ff.) oder um Klagen ihrer Hinterbliebenen handeln. Der Verwaltungsrechtsweg ist der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässige Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten (s. dazu BVerwG Dok. Ber. B 1996, 136).

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