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§ 66 Aberkennung des Dienstgrades

§ 66 regelt Näheres zu der mit § 58 Abs. 3 Nr. 2 neu (Rz 4) vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Dienstgrades bei Angehörigen der Reserve sowie wehrpflichtigen früheren Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0066

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