§ 66 Aberkennung des Dienstgrades
§ 66 regelt Näheres zu der mit § 58 Abs. 3 Nr. 2 neu (Rz 4) vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Dienstgrades bei Angehörigen der Reserve sowie wehrpflichtigen früheren Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0066


