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§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten
Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 2 des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) mit Wirkung vom 23. Mai 2015 (Art. 13 Abs. 1 BwAttraktStG) in das BBesG neu aufgenommen worden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0044
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