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§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe

Nach dem Reichsbeamtengesetz vom 31.3.1873 (RBG) konnten die Reichsbeamten unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung eingestellt werden. Fehlte ein solcher Vorbehalt, so galten sie als auf Lebenszeit angestellt (§ 2 RBG). Die auf Widerruf angestellten Beamten konnten jederzeit entlassen werden. Den auf Kündigung angestellten Beamten konnte unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Beamten auf Probe im Sinne des Reichsbeamtengesetzes entsprachen hinsichtlich ihrer Rechtsstellung eher den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst als den heutigen Beamten auf Probe. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 (DBG) sah in § 30 Abs. 2 eine der heutigen Probezeit vergleichbare Bewährungsfrist vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor. Die Bewährungsfrist war auf sechs Jahre begrenzt. Während der Bewährungsfrist bestand der Status eines „Beamten auf Widerruf“ (§ 30 DBG). Die Entlassung war jederzeit möglich (§ 61 DBG). Das Bundesbeamtengesetz vom 14.7.1953 führte die neue Terminologie ein. Es differenzierte in Anlehnung an einige Landesbeamtengesetze zwischen dem Beamtenverhältnis auf Probe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 5 Abs. 2). Diese Unterscheidung besteht seither fort. Durch die in § 31 BBG a. F. getroffene Entlassungsregelung für Beamte auf Probe wurde deren Rechtsstellung im Vergleich zur früheren Rechtslage gestärkt. Die in § 31 BBG a. F. getroffene Entlassungsregelung fand auch in das BRRG Eingang, wenngleich mit teilweise modifizierter Systematik (vgl. § 23 BRRG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0034

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