Startseite » Inhalt » Besoldungsrecht des Bundes und der Länder » § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten

§ 32b regelt die Zeiten, die bei der ersten Stufenfestsetzung des Grundgehalts nach § 32a Abs. 2 S. 1 als Erfahrungszeiten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 anerkannt werden (s. K § 32a Rz 4). Werden keine Erfahrungszeiten anerkannt, so wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0032b

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: